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Wir sind Tostedt!

Sie haben Lust, sich für Tostedt zu engagieren? Ist es Ihnen eine Herzensangelegenheit, Tostedt lebens- und liebenswerter zu machen? Dann sind Sie beim Töster Kreis genau richtig. Sowohl Bürger als auch Unternehmer, Firmen, Handwerker, Dienstleister und Gastronomen finden im Töster Kreis eine Plattform, um etwas zu bewegen. Werden Sie Mitglied – gemeinsam machen wir Tostedt lebens- und liebenswerter. Denn wir sind Tostedt!

Monatliche Beiträge für den Töster Kreis e.V.

Gültig ab Oktober 2021

  • Solounternehmer                                10,– (zzgl. MwSt)
  • Solounternehmer mit max.
    zwei geringfügig Beschäftigten      17,– (zzgl. MwSt)
  • 2 bis 5 Mitarbeiter, inkl. Inhaber      24,– (zzgl. MwSt)
  • 6 bis 10 Mitarbeiter, inkl. Inhaber    29,– (zzgl. MwSt)
  • 11 bis 20 Mitarbeiter, inkl. Inhaber   34,– (zzgl. MwSt)
  • ab 21 Mitarbeiter, inkl. Inhaber         39,– (zzgl. MwSt)
  • Vereine                                                    10,– (zzgl. MwSt)
  • Bürger                                                       5,– 

Beitragsübersicht zum Download.

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Eintrittsformular für Unternehmen

Satzung

Satzung zum Download

Töster Kreis e.V.

Letzte Änderung vom 08. November 2018
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Töster Kreis e.V.”.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins sowie Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle den Verein betreffenden Angelegenheiten ist Tostedt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist von Tostedter Gewerbetreibenden gegründet worden, um die Interessen der Mitglieder als Gewerbeverein in der Samtgemeinde Tostedt und Umgebung zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen sowie zur Pflege der Beziehungen der Selbstständigen untereinander.
  2. Der Verein dient keinen Erwerbszwecken und verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele. Der Verein unterstützt Projekte, die das Zusammenleben in der Samtgemeinde Tostedt fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und sie unterliegt einer Beitragspflicht.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person werden, die im Samtgemeindebereich Tostedt an der Förderung der heimischen Wirtschaft und dem partnerschaftlichen Zusammenleben von Wirtschaft und Bürgern Interesse hat.
    Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) freiwilligen Austritt
    b) Tod
    c) Ausschluss

    zu a) Ein Mitglied kann nur zum Jahresende aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand 3 Monate vorher schriftlich bekannt zu geben.
    Bereits erhobene Beiträge werden nicht vergütet.
    zu b) Durch Tod einer natürlichen Person erlischt die Mitgliedschaft; eine Übertragung auf die Erben wird ausgeschlossen.
    zu c) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn …
    – trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen wird,
    – das Verhalten mit den Interessen des Vereins nicht vereinbar ist;
    – Zahlungsunfähigkeit vorliegt;
    – die berufliche bzw. geschäftliche Tätigkeit wechselt und diese mit dem Zweck des Vereins nicht mehr im Einklang steht;
    – gegen das Verbot der Geheimhaltung verstoßen wird;
    – wenn die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden.
    Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung vorgenommen werden.

  4. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht des Einspruchs beim Ehrengericht; dessen Entscheidung endgültig ist.
  5. Auf Antrag des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes besteht die Möglichkeit, an verdiente Mitglieder/innen die Ehrenmitgliedschaft zu vergeben. Diese Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
  6. Gibt ein Mitglied seine geschäftliche Tätigkeit auf, so wandelt sich die Mitgliedschaft in eine persönliche Mitgliedschaft um, sofern das Mitglied nicht seinen Austritt gemäß §3 erklärt. Die Höhe der Beitragszahlung ist frei wählbar und mit dem Vorstand Finanzen abzustimmen. Bereits erhobene Beiträge werden nicht erstattet. Die Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Beiträge

  1. Der Verein erhält seine Mittel aus laufenden Beiträgen der Mitglieder, die in einer gesonderten Finanzordnung geregelt sind, sowie aus Zuwendungen sonstiger an der Förderung des Vereins Interessierter.
  2. Beitragsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht –
    – an der Mitgliederversammlung teilzunehmen sowie an deren Abstimmungen und Wahlen
    – sich zum Mitglied des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes wählen oder eines Ausschusses berufen zu lassen
    – die Einrichtungen des Vereins entsprechend den dazu erlassenen Bestimmungen zu nutzen
    – an allen Aktionen und Fördermaßnahmen teilzunehmen.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht –
    – den Bestimmungen der Satzung und den gesondert geregelten Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen;
    – dem Verein und dem Einzelmitglied jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähren;
    – alle ihm über den Verein oder einzelne Mitglieder bekannt werdenden Tatsachen nach außen vertraulich zu behandeln.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorstand Finanzen
    b) dem Vorstand Verwaltung
    c) dem Vorstand Aktionen

    1a.       Dabei müssen zwingend jeweils zwei der drei vorbezeichneten Vorstände Unternehmer sein. Unternehmer in diesem Sinne ist jede geschäftsfähige natürliche Person, die sich bei Übernahme des Vorstandspostens in Ausübung einer gewerblichen selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit befindet.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung, in geheimer Wahl, mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre. Turnusmäßig scheidet ein Vorstand in jedem Jahr aus.
  3. Die Wiederwahl ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  4. Der Vorstand führt sein Amt über den Ablauf des Geschäftsjahres hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter. Steht kein/e Kandidat/in für die Neuwahl zur Verfügung oder erhält der/die Kandidat/in keine Mehrheit, so kann sofort im Anschluss ein/eine Kandidat/in einmalig für ein Jahr bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung gewählt werden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzperson.
  6. Mindestens zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit muss erneut abgestimmt werden.
  8. Der Vorstand gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Er bestimmt auch die Geschäftsordnung der Ausschüsse.
  9. In wichtigen Angelegenheiten, die an sich einen Beschluss der Mitgliederversammlung unterliegen, jedoch aufgrund besonderer Umstände nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung aufgeschoben werden können, ist der Vorstand ermächtigt entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
  10. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann einzelne Vereinsangelegenheiten an Ausschüsse zur Erledigung abgeben.
  11. Alle Vorstandsmitglieder sind zur strengen Geheimhaltung aller ihnen bekannt gewordener Angelegenheiten der Mitglieder, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, verpflichtet.
  12. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

§ 8 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorstand Finanzen
    b) dem Vorstand Verwaltung
    c) dem Vorstand Aktionen
    d) drei Beisitzer
    e) Geschäftsstellenleiter/in
  2. Die Mitglieder Vorstand Finanzen, Vorstand Verwaltung, Vorstand Aktionen ergeben sich aus §7.
  3. Die Beisitzer sind von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu wählen. Auf Antrag aus der Versammlung kann die Wahl geheim erfolgen. Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre. Turnusmäßig scheidet ein Vorstand in jedem Jahr aus.
  4. Die Wiederwahl ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  5. Mitglieder des erweiterten Vorstandes führen ihr Amt über den Ablauf des Geschäftsjahres hinaus bis zur Neuwahl einer nachfolgenden Person weiter. Steht kein/e Kandidat/in für die Neuwahl zur Verfügung oder erhält der/die Kandidat/in keine Mehrheit, so kann sofort im Anschluss ein/eine Kandidat/in einmalig für ein Jahr bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung gewählt werden. Auf Antrag aus der Versammlung kann die Wahl geheim erfolgen.
  6. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzperson.
  7. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen der drei Vorstände doppelt.
  8. Der erweiterte Vorstand gibt sich seine eigene Geschäftsordnung.
  9. In wichtigen Angelegenheiten, die an sich einen Beschluss der Mitgliederversammlung unterliegen, jedoch aufgrund besonderer Umstände nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung aufgeschoben werden können, ist der Vorstand ermächtigt entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
  10. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind zur strengen Geheimhaltung aller ihnen bekannt gewordener Angelegenheiten der Mitglieder, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, verpflichtet.
  11. Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist Protokoll zu führen.

§ 9 Der Beirat

  1. Zur Durchführung von Aktionen des Vereins wird zu jeder Aktion vom Vorstand ein Aktionsteam eingesetzt, das dem Vorstand die Aktion betreffend beratend zur Seite steht und die Durchführung der jeweiligen Aktion des Vereins übernimmt. Die Aktionsteams agieren wie eigenständige Sparten des Vereins, sind nach dem Schema „Töster (Aktions)kreis“ zu benennen und haben jeweils eine natürliche Person als Leiter zu bestimmen. Dieser Leiter ist dem Vorstand anzuzeigen. Mitglieder der Aktionskreise können nur Vereinsmitglieder sein. Für einen gemeinsamen wechselnden Vertreter (zwingend ein dem Vorstand benannter Leiter) für alle Aktionskreise steht ein Platz im Beirat zur Verfügung. Der Beirat besteht grundsätzlich aus (natürlichen Personen) dem gemeinsamen Vertreter der Aktionskreise und mindestens einem weiteren Vereinsmitglied, welches nicht zwingend einem Aktionskreis angehören muss. Der Beirat kann vom Vorstand zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden.
  2. Der Beirat wird jährlich zu der Mitgliederversammlung neu vorgestellt. Beiratsmitglieder können jederzeit unbegrenzt wiederholt eingesetzt werden.
  3. Zieht der Vorstand den Beirat zu Aufgaben heran, die nur den Obliegenheiten des Vorstandes unterliegen, so hat der Beirat nur beratende Funktion ohne Stimmrecht.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung in den ersten 5 Monaten des Jahres stattzufinden. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Aufgabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  2. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gültig. Zu Satzungsänderungen, sowie zur Auflösung des Vereins, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden erforderlich.
  3. Auf Anordnung der/des Versammlungsleiter/in oder auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern haben die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl zu erfolgen.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 11 Das Ehrengericht

  1. Das Ehrengericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die nicht dem Vorstand und Beirat angehören dürfen. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Verletzt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein oder ist sein Verhalten dazu geeignet, das Ansehen des Vereins zu schädigen, so kann der Vorstand das Ehrengericht anrufen.
  3. Das Ehrengericht kann Verstöße ahnden durch
    – Verwarnung
    – Ausschluss
  4. Ist ein Ausschluss durch den Vorstand erfolgt, so kann das betroffene Mitglied bei der/dem Vorsitzende/n des Ehrengerichts, innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen.
  5. Das Ehrengericht kann den Beschluss des Vorstandes bestätigen, auf eine andere Ahndung erkennen oder mit der Empfehlung zur erneuten Beratung, einmalig an den Vorstand zurückweisen.

§ 12 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen sowie zwei Ersatzprüfer/innen. Die Wahl erfolgt auf 2 Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Turnusmäßig scheidet ein/e Prüfer/in sowie ein/e Ersatzprüfer/in in jedem Jahr aus.
  2. Die Rechnungsprüfung hat innerhalb der ersten 4 Monate des Jahres zu erfolgen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ein Bericht abzugeben.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Anträge können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder bei diesem eingereicht werden. Dies muss eine Woche vor Beginn einer Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. Beschlüsse hierüber bedürfen einer 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt und beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  2. Der Vorstand hat die Verpflichtung den Antrag auf einer hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung mit seinen Vorschlägen über die Vermögensverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so muss eine zweite Versammlung nach Ablauf von 2 Wochen einberufen werden, die, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, endgültig beschließt.
  4. Der den Verein auflösende Beschluss bedarf einer 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung hat in geheimer Form zu erfolgen.
  5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die drei Vorstände gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Das Restvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, wenn von der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wird.

Tostedt, den 08. November 2018